Datenschutz

Art und Zweck der verarbeiteten Daten

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/
ungeborenen) kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben
Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die
für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit
dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsverordnung
oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die
Vorraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

Weitergabe der Daten:

Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür
besteht, was in folgenden Konstellationen der Fall ist:

  • Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten)
    der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten werden die Hebamme jedoch mit diesen
    Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies
    rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist. 
  • Die Abrechnung mit öffentlich- rechtliche Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt
    diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über
    eine externe Abrechnungsstelle, in meinem Fall über die KDfH, Falk Wittek, Mühlenstege 6,039576
    Spandau.

  • Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der
    Patientin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung der Patientin
    über eine externe Abrechungsstelle.

  • Sofern Probenentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der
    Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen der Patientin ein medizinisches Labor oder
    eine Laborärztin/ eines Laborarztes.


Daten der Speicherung

Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach
der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG).
Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres.
Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung
nach zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern nicht
längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs, 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die
Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Recht auf Auskunft, Berechtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Vorraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft
(Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der
Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hianus haben sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese
Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).